Promet - Alpha GmbH

Ihr
Personaldienstleister

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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen Promet Alpha GmbH (Verleiher) und dem Entleiher im Zusammenhang mit der Überlassung von Leiharbeitnehmer/ -innen sind ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn ein Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Entleihers vorbehaltlos ausgeführt wird.

(2) Vertragsänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und individuelle Vereinbarungen bedürfen, sofern in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, der schriftlichen Bestätigung.

    § 2 – Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Verleiher überlässt dem Entleiher Leiharbeitnehmer gemäß den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

(2) Für die Überlassung der Leiharbeitnehmer bedarf es des Abschlusses eines schriftlichen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Verleiher, aus dem sich unter anderem Beginn, Dauer, Einsatzort und die Art und besondere Merkmale der Tätigkeit der Leiharbeitnehmer ergeben.

                                                   § 3 – Zurückweisungsrecht

(1) Der Entleiher hat am ersten Arbeitstag die generelle Eignung des Leiharbeitnehmers für die vorgesehene Tätigkeit zu prüfen. Erscheinen dem Entleiher die Qualifikation bzw. die Leistungen des Leiharbeitnehmers für die angeforderte Tätigkeit nicht ausreichend oder entsprechen diese nicht den vereinbarten Bedingungen, ist der Entleiher berechtigt, den Leiharbeiter zurückzuweisen. Über die Zurückweisung hat der Entleiher den Verleiher innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt zu unterrichten. Der Verleiher wird dem Entleiher dann im Rahmen seiner bestehenden Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Erfolgt die Zurückweisung innerhalb der ersten vier Stunden, entfällt die Entgeltpflicht für diese (höchstens) vier Stunden.

§ 4 – Weisungsrechte/ Rechte und Pflichten aus der Arbeitnehmerüberlassung

(1) Die überlassenen Arbeitnehmer unterliegen allein dem Weisungsrecht des Entleihers. Der Entleiher darf dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die zu dem Vereinbarten Tätigkeitsbereich gehören.

(2) Für den Fall, dass der Leiharbeitnehmer in einer besonderen Vertrauensstellung eingesetzt, mit der Beförderung, dem Umgang oder dem Inkasso von Geld oder anderen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, sonstigen Wertsachen, Waren oder Maschinen, gleich welcher Art, betraut werden soll, erfolgt dies ausschließlich auf das eigene Risiko des Auftraggebers.

(3) Der Entleiher verpflichtet sich zur Einhaltung der sich aus § 618 BGB und § 11 Abs. 6 AÜG ergebenden Fürsorgeverpflichtungen. Der Entleiher verpflichtet sich vor diesem Hintergrund insbesondere:

(a) den/ die ihm überlassenen Arbeitnehmer vor Beginn der Tätigkeit und  bei Veränderungen in seinem/ ihrem Arbeitsbereich in die besonderen an der jeweiligen Arbeitsstätte geltenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften (insbesondere in die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren) einzuweisen, über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit zu unterrichten sowie die geltenden arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Vorschriften/ Regeln einzuhalten und während der Dauer des Arbeitseinsatzes zu überwachen. Er wird den Leiharbeitnehmer in alle Einrichtungen und Maßnahmen der ersten Hilfe einweisen und sicherstellen, dass diese gewährleistet ist;

(b) wenn für die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers die Notwendigkeit einer Arbeitsschutzausrüstung, besondere Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten besteht, den Leiharbeitnehmer und den Verleiher hierüber zu unterrichten. Eine eventuell erforderliche besondere Arbeitsschutzausrüstung stellt der Entleiher.

(c) soweit der Leiharbeitnehmer bei Erbringung seiner Tätigkeit im Betrieb des Entleihers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten ausübt, vor Beginn der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen;

(d) für eine Einhaltung der sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ergebenden Verpflichtungen Sorge zu tragen und den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeits- zeitgrenzen zu beschäftigen. Eventuelle für eine längere Beschäftigungszeit oder für den Arbeitseinsatz zu einer bestimmten Zeit erforderliche Dokumentationen oder behördliche Genehmigungen hat der Entleiher auf eigene Kosten zu beschaffen und dem Verleiher unaufgefordert in Durchschrift zur Verfügung zu stellen.

(4) Werkzeugen, Materialien und sonstige persönliche und spezifische Ausrüstungsgegenstände hat der Entleiher dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(5) Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten und zur Überwachung der Einhaltung der für den Arbeitseinsatz zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften gewährt der Entleiher dem Verleiher bzw. dessen Mitarbeitern innerhalb der Arbeitszeiten den Zutritt zu den Arbeitsplätzen.

§ 5 – Arbeitsunfall

Bei einem etwaigen Arbeitsunfall des Leiharbeitnehmers hat der Verleiher unverzüglich gemäß $ 193 Abs. 1 SGB VII eine Unfallmeldung zu erstellen und diese dem zuständigen Versicherungsträger (FBG Mainz) zu übersenden. Hierzu hat ihm der Entleiher unverzüglich alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 – Arbeitskämpfe/ sonstige Arbeitsverhinderungen

(1) Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. Verkehrshindernisse oder behördliche Anordnungen, welche die Aufnahme der Arbeit dauernd oder zeitweise erschweren oder

unmöglich machen, wird der Verleiher für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei.

(3) Ist der Entleiher unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen, entfällt nach § 11 Abs. 5 AÜG die Arbeitspflicht des Leiharbeitnehmers bei diesem Entleiher.

(4) Eine Haftung des Verleihers für eventuell eingetretene Schäden besteht in vorgenannten Fällen nicht.

(5) Wegen Krankheit ausgefallene Leiharbeiter können von dem Verleiher ersetzt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Erfolgt kein Ersatz des ausgefallenen Mitarbeiters, so entfällt eine Vergütungspflicht durch den Auftraggeber.

(6) Wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit deutlich              (2 Stunden am Tag) unterschritten, ohne das der Leiharbeitnehmer Einfluss darauf hätte, kann vom Verleiher die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit in Rechnung gestellt werden.

§ 7 – Haftung/ Freistellung

(1) Der Verleiher haftet für die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl der von ihm überlassenen Leiharbeitnehmer auf der Grundlage der von dem Entleiher gemachten Vorgaben.

Vor dem Hintergrund , dass der Leiharbeitnehmer weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Verleihers im Sinne von §§ 278, 831 BGB ist, sondern seine Tätigkeit vielmehr unter Leitung und Aufsicht und nach den Weisungen des Entleihers ausführt, haftet der Verleiher darüber hinaus weder für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers, die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Tätigkeiten noch für Schäden, die dieser am Arbeitsgerät oder in Ausführung sowie bei Gelegenheit der ihm durch den Entleiher übertragenen Tätigkeit verursacht.

(2) Wird die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit durch einen Leiharbeitnehmer wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstung, Schutzkleidung oder sozialen Einrichtungen abgelehnt, so haftet der Auftraggeber gegenüber dem Verleiher für den entstandenen Lohnausfall.

(3) Die Haftung des Verleihers ist im Umfang und der Höhe nach Beschränkt auf Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens sowie die Inhalte und die Haftungssummen seiner Betriebshaftpflichtversicherung.

(4) Für Schäden, gegen die der Entleiher selbst versichert ist oder gegen die er sich üblicherweise selbst versichern muss besteht keine Haftung.

§ 8 – Vertragsdauer/ Kündigung

(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag endet mit Ablauf der Zeit, für die er geschlossen worden ist, wenn er 2 Wochen vorher schriftlich gekündigt wurde. Bei verstreichen der Frist von 2 Wochen verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr.

(2)Wurde der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann der Vertrag durch beide Seiten mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

(3) Das Recht zur Kündigung aus gewichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtige Gründe gelten auf Seiten des Verleihers insbesondere schwerwiegende Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Entleihers sowie bei groben Verstößen gegen Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes, Arbeitszeitgesetzes sowie BG Vorschriften, sowie die nicht rechtmäßige  Aufrechnung von Forderungen.

(4) Bei Zahlungsverzug werden alle Arbeitnehmer ohne Warnung abgezogen. Ein Schadensersatz kann daraus nicht abgeleitet werden.

§ 9 – Abrechnungsmodalitäten/  Verrechnungssätze/

Zuschläge

(1) Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der durch den Leiharbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden oder Bearbeitungsmengen. Der Entleiher verpflichtet sich die geleisteten Arbeitsleistungen und Verarbeitungsmengen wöchentlich durch Unterzeichnung des ihm durch den Leiharbeitnehmer vorzu-

legenden Leistungs- und Tätigkeitsnachweises zu bestätigen. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Entleiher zugleich die Richtigkeit der aufgezeichneten Stunden und Mengen sowie die Ordnungsmäßigkeit der durchgeführten Arbeiten.

(2) Die Verrechnungssätze verstehen sich ohne Zuschläge für  Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Falls bei der Ausführung der übernommenen Arbeiten Zuschläge an den Arbeitnehmer zu zahlen sind, so werden diese auch dem Entleiher in Rechnung gestellt.

(3) Basis für die Berechnung von Zuschlägen ist die im Unternehmen des Verleihers geltende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

(a) Arbeitsstunden an Sonntagen                70%
(b) Arbeitsstunden an Feiertagen              150%
(c) Arbeitsstunden von 20.00-06.00 Uhr    25%
(4) Die Verrechnungssätze und Zuschläge verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(5) Wenn im Vertrag nicht anders vereinbart gelten die unter Punkt 3 aufgeführten Zuschläge.

§ 10 – Rechnungsstellung/ Fälligkeit/ Zahlung

(1) Die Rechnungslegung erfolgt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wöchentlich anhand der vom Entleiher unterschriebenen Leistungs- und Tätigkeitsnachweise.

(2) Sämtliche Rechnungen sind fällig mit Rechnungserhalt. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu zahlen.

(3) Zahlungen haben ausschließlich an den Verleiher zu erfolgen. Der Leiharbeitnehmer ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verleihers nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt. Der Entleiher darf dem Arbeitnehmer insbesondere auch keine Lohn- oder

sonstige Vergütungsvorschüsse gewähren. Zahlungen dieser Art werden von dem Verleiher nicht anerkannt und können keinesfalls zur Verrechnung gestellt werden.

§ 11 – Aufrechnung/ Zurückbehaltung

(1) Eine Aufrechnung des Entleihers gegen Forderungen des Verleihers aus der Überlassung von Leiharbeitnehmern ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig und nur insoweit, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis (Arbeitsplatz/ Abteilung/ Auftrag) beruht. Unterliegen die Forderungen dem Einspruch und werden vom Verleiher bestritten, ist bis zur rechtkräftigen Feststellung eine Aufrechnung nicht zulässig.

(2) Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber Forderungen des Verleihers aus der Überlassung von Leiharbeitnehmern ist der Entleiher nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichem Vertragsverhältnis (Arbeitsplatz/ Abteilung/ Auftrag) beruht.

§ 12 – Personalvermittlung nach vorheriger

Arbeitnehmerüberlassung

(1)Sofern der Entleiher binnen sechs Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder rechtlicher Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit einem zuvor überlassenen Leiharbeitnehmer ein Beschäftigungs- oder freies Mitarbeiterverhältnis begründet, stellt dies im Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher eine Personalvermittlung mit der Folge dar, dass der Entleiher zur Zahlung einer Vermittlungsprovision verpflichtet ist.

(2) Als Übernahme in diesem Sinne ist auch die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein mit dem Entleiher rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen.

(3) Unerheblich ist, ob das Beschäftigungsverhältnis auf Initiative des Entleihers oder des Leiharbeitnehmers zustande gekommen ist.

(4) Die Höhe des im Falle der Übernahme zu zahlenden Vermittlungsentgeltes beträgt bei einer vorherigen Arbeitnehmerüberlassung nach einer Dauer:

-von unter 1 Monat bis einschl. 6 Monate
  4 künftige Bruttomonatsgehälter
-vom 7. Monat bis einschl. 12. Monat
  3 künftige Bruttomonatsgehälter
-vom  13. Monat bis einschl. x Monate
  2 künftige Bruttomonatsgehälter

(5) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zum Zwecke der Berechnung des Vermittlungshonorars nach Vertragsschluss unaufgefordert eine Kopie der entsprechenden Vertragspassagen des vermittelten Bewerbers zukommen lassen.

(6)Das Vermittlungshonorar versteht sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

(7) Der Anspruch des Verleihers entsteht mit Vertragsabschluss und ist nach Rechnungsstellung zur sofortigen Zahlung fällig.

 

§ 13 – Gerichtsstand/ Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für die vereinbarte Dienstleistung ist Gleichamberg als Sitz des Verleihers.

(2) Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren, Hildburghausen als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch soweit der Auftraggeber seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(3) Auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

§ 14 – Hinweis zu Datenschutz

Wir sind im Sinne des §§ 27, 28 BDSG berechtigt, die uns bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu speichern und ausschließlich zum Zwecke dieser Geschäftsbeziehung zu verarbeiten.

§ 15 – Salvatorische Klausel

Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB`s ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind oder werden, richtet sich der Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

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